Frau Lindquist war als Katechetin in einer schwedischen Kirschengemeinde tätig. Auf einer privaten Website hatte sie "in leicht humoriger Weise" 18 mit ihr gemeinsam in der Kirchengemeinde tätige Personen dargestellt, ohne die Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt zu haben. Unter den verbreiteten Informationen befanden sich auch so genannte sensible Daten. Daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet.
Zwar seien die zur Verfügung gestellten Daten über Krankenstand etc personenbezogene Daten iSd Art 8 Abs 1 der Richtlinie 95/46, es liege bei deren Einspeisung in das Internet jedoch keine Übermittlung von Daten in ein Drittland im Sinne von Art 25 der Richtlinie 95/46 vor. Für die österreichische Rechtspraxis bringt das Urteil noch eine weitere Klarstellung: Jegliche automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten - also auch eine völlig unstrukturierte Verarbeitung mit einem Textverarbeitungsprogramm - muss als Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG 2000 angesehen werden und fällt somit unter das Datenschutzgesetz 2000
(siehe den Beitrag von Dieter Kronegger in Medien & Recht 2/04, 83).
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