Der OGH hat nun die lang erwartete Entscheidung zum Thema Hyperlinks und Framing gefällt (abgedruckt in Medien & Recht Heft 1/03).
Das beklagte Bauunternehmen hatte auf seiner Website mittels Frame-Technik den Zugriff auf Wetterkarten der klagenden METEO-data ermöglicht, die darin eine unbefugte urheberrechtliche Verwertung ihrer Wetterkarten erblickte. In seiner Entscheidung berief sich der OGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet grundsätzlich dem Urheber vorbehalten ist.
In der nicht nur unter Juristen hitzig geführten Debatte über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Linking wurde schon immer die Auffassung vertreten, das Linksetzen sei eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung, zu der der Urheber aufgrund der Eigenart des WWW seine konkludente Zustimmung gegeben hat. Die Gegenansicht sah den Link als bloßen Verweis, der das Urheberrecht überhaupt nicht tangiere und daher grundsätzlich zulässig sei.
Framing mit Copyright-Vermerk
Der OGH sprach aus, dass derjenige, der den Nutzern einer Website dabei behilflich ist, auf Inhalte fremder Seiten zuzugreifen, hierfür im Fall bewusster Förderung urheberrechtlich einzustehen hat. Browsing und Zwischenspeicherung auf Proxy-Servern klassifizierte er allerdings als zulässige Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, der auch beruflichen Zwecken dienen kann.
Wird im Weg des Framing auf fremde Websites verwiesen, die durch einen Copyright-Vermerk gekennzeichnet sind, liegt darin keine sittenwidrige unmittelbare Leistungsübernahme. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Inhaber durch Deep-Linking Werbeeinnahmen entgehen mögen, nichts.
Die Entscheidung hat insgesamt zwar einige Fragen beantwortet, andererseits mindestens ebensoviele offen gelassen, etwa jene nach der Einordnung digitaler Werkvermittlung in Vervielfältigung/Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe.
Dazu und zur Beantwortung der Frage, ob der Link eine "Zugriffserleichterung" darstellt, ob sich die Zugänglichmachung "erschöpft", ob Info-RL und ECG taugliche Grundlagen für die Beantwortung dieser Fragen sind, siehe die Anmerkungen von Burgstaller/Krüger sowie den Artikel "Links im Urheberrecht" von Bettina Stomper, in Medien & Recht Heft 1/03.
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