Die klagende Nachrichtenagentur hatte das beklagte Journalistenbüro mit Sitz in Deutschland wegen unerlaubter Verbreitung einiger ihrer Texte auf Grundlage des Urheberrechts auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagten wandten Unzuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts ein.
Der OGH sprach aus, dass, wenn urheberrechtlich geschützte Texte unter Verwendung einer in Deutschland registrierten Domain über das Internet (im Inland) "verbreitet" werden, von einer inländischen Verletzungshandlung auszugehen ist. Wenn die Verletzungshandlung in mehreren Ländern erfolgt, ist vom jeweiligen Ortsrecht auszugehen (die Entscheidung ist - mit Kommentar von Michel M. Walter - abgedruckt in Medien & Recht 2/04, 83).
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