Der VI. Zivilsenat des BGH kam zum Ergebnis, dass zwar die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen, nicht aber die Veröffentlichung einer zusätzlichen Wegbeschreibung durch die Pressefreiheit gedeckt sei.
Der Beklagte fotografiert unter anderem Privathäuser Prominenter vom Hubschrauber aus. Die solchermaßen erzielten Aufnahmen bietet er dann - angereichert mit diversen Zusatzinformationen - den Medien zum Kauf an. Im konkreten Fall waren die vom Beklagten angefertigten Luftaufnahmen der Ferienhäuser in Verbindung mit Namensnennung und personalisierenden Fotos beider Fernsehjournalistinnen unter der Rubrik "Star Guide Mallorca" in einer Fernsehzeitschrift veröffentlicht worden. In einem der beiden Fälle wurde zusätzlich zur Aufnahme des Grundstückes inklusive Foto und Namensnennung auch noch eine genaue Wegbeschreibung veröffentlicht.
Luftbildaufnahmen erlaubt, Veröffentlichung der Wegbeschreibung geht zu weit
Der BGH hielt fest, dass die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit illustrierenden Fotografien auf breites Interesse stoße und daher unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles zulässig sei. Wenn die öffentliche Zuordnung der Grundstücke zu den jeweiligen Klägerinnen auch geringfügig in deren Privatsphäre eingreife, weil sie die diesbezügliche Anonymität aufhebe und einem großen Publikum Einblick in den privaten Lebensbereich der Stars gewähre, so überwiege in der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit dennoch letztere. Wie bei anderen unterhaltenden Beiträgen mit geringem Informationswert sei der Eingriff auch in diesem Fall (noch) durch das Grundrecht gedeckt.
Demgegenüber stelle die zusätzliche Veröffentlichung der Wegbeschreibung einen durch die Pressefreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung dar. Die öffentliche Wiedergabe der genauen Lage diene dem alleinigen Zweck, die Klägerin für die Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch würde sie einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt, weshalb der Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Wegbeschreibung berechtigt war.
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