Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Demonstrationen und Redaktionsgeheimnis - 05.12.03

Ein Sendeunternehmen, dessen Kamerateam während einer Demonstration zufällig Aufnahmen von strafwürdigem Geschehen in der Öffentlichkeit (Aula einer Universität) filmt, kann die Herausgabe des gefilmten Materials an den Untersuchungsrichter nicht unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis verweigern.

Im Rahmen einer öffentlichen Kundgebung hatte ein vermummter Täter dem in der Aula der Universität Wien platzierten Denkmal "Siegfriedskopf" mit Hammer und Meißel die Nase abgeschlagen, was von einem am Schauplatz anwesenden ORF-Kamerateam filmisch festgehalten worden war. Dem darauf folgenden Auftrag der Untersuchungsrichterin auf Herausgabe des Bildmaterials kam der ORF unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nicht nach.

Der OGH bestätigte die Zulässigkeit eines solchen Herausgabeauftrags: Das filmisch festgehaltene öffentlich wahrnehmbare Geschehen sei als solches nicht vertraulich und könne daher nicht vom Redaktionsgeheimnis erfasst sein. Durch den Umstand, dass dieses Material einem Medienmitarbeiter, der sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen kann, mitgeteilt wurde, werde der Inhalt noch nicht zu einem vertraulichen bzw. schützbaren. Nach dem Zweck der Bestimmung des § 31 MedienG kann zwar die Identität des Informanten, nicht aber der Inhalt der Mitteilung, soweit er das öffentlich wahrnehmbare Geschehen betrifft, Gegenstand des Redaktionsgeheimnisses sein.

(Entscheidung vom 25.9.2003, 15 Os 69/03, abgedruckt in Medien & Recht 5/03).

 

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