Helen Steel und David Morris waren Aktivisten von London Greenpeace, einer kleinen Gruppe, die nicht mit Greenpeace International assoziiert war und hauptsächlich Kampagnen zu Themen des Umweltschutzes und der Sozialpolitik führte.
Mitte der 80iger Jahre begann London Greenpeace eine Kampagne gegen McDonald’s. 1986 wurde als Teil der Kampagne ein sechsseitiges Flugblatt mit dem Titel „Was stimmt nicht mit McDonald’s?“ produziert und verteilt. Darin wurden schwerwiegende Vorwürfe gegen die Kette und zwar in Bezug auf deren Verantwortung für die Hungerkatastrophen in der Dritten Welt, für die Abforstung des Regenwaldes, bezüglich der schädlichen Wirkungen des Essens von McDonald’s, der Ausnützung der Affekte von Kindern in der Werbung etc. erhoben.
Ms. Steel und Mr. Morris wurden in dem längsten Gerichtsverfahren in Großbritannien (313 Gerichtstage, umfassende Zeugeneinvernahmen und Beweiserhebungen, Richter Bell brauchte sechs Monate bis zur Ausfertigung seines 762 Seiten umfassenden Urteils) wegen Diffamierung von McDonald's zu Entschädigungszahlungen von 40.000 bzw. 35.000 Pfund verurteilt.
Das Strassburger Menschenrechtsgericht sah eine Verletzung der Verfahrensrechte nach Art. 6 MRK (kein faires Verfahren, weil die Beklagten mittellos waren und einem mächtigen Konzern wie McDonald's ohne Rechtsvertretung gegenüber standen). Auch die verhängten Schadenersatzsummen wären unter diesen Umständen zu hoch gewesen: Solche Meinungsäußerungen über Themen wie das Verhalten von großen Konzernen verlangen nach einem hohen Schutzniveau gemäß Art 10 EMRK. Nicht nur Journalisten haben ein Anrecht auf den Schutz durch Art 10 EMRK, sondern auch Einzelpersonen oder Gruppen, die außerhalb des „Mainstream“ stehen, um einen Beitrag zur öffentlichen Debatte zu leisten, wobei gerade bei Flugblättern ein bestimmter Grad an Überzogenheit und Übertreibung zu tolerieren sei. Wirtschaftsunternehmen müssen sich – wie andere öffentlich agierende Personen – einem erhöhten Kritiklevel unterwerfen.
Durch die Verweigerung von Verfahrenshilfe wurde im vorliegenden Fall wegen des Mangels an Fairness und Waffengleichheit vor Gericht auch Art 10 EMRK verletzt.
Die Entscheidung ist in deutscher Übersetzung in Medien und Recht Heft 2/05 abgedruckt. Englischer/französischer Originaltext auf der Homepage des Gerichtshofes
Impressum | 1040 Wien, Danhausergasse 6/25. Kontakt: verlag@medien-recht.com | Phone - Wien: +43-1-5052766 Fax - Wien: +43-1-5052766-15
| MUR-Verlag Passau - Phone: +49-851-988 379 30 | Fax - Passau: +49-851-988 379 32
| AGB & Bestellinformationen | Datenschutzerklärung
![]()