Der beklagte Verein, Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber eines unentgeltlichen Online-Dienstes, hatte der Homepage der Klägerin eine redaktionelle Benachrichtigung über eine Stellenanzeige entnommen und an die APA zwecks Weiterverteilung in einem vereinsinternen Newsletter weiter geleitet.
Eine solche "glatte" Leistungsübernahme sei zu unterlassen. Durch sie werde der tatsachenwidrige Eindruck erweckt, der Übernehmer habe den Beitrag entweder selbst verfasst oder zumindest die hinter dem Beitrag stehende Recherche durchgeführt, entschied der OGH. Damit bestätigte er im Wesentlichen die Ausführungen des OLG Wien, wonach sich der beklagte Verein durch glatte Übernahme des Inserats von der Website der Klägerin den durch deren Acquisitionstätigkeit unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen aufgebauten Anzeigenmarkt zunutze gemacht habe. Ein solches Vorgehen sei sittenwidrig iSd UWG, weil es den Bezieherkreis eines Mitbewerbers verringere und eine nicht vorhandene Leistungsfähigkeit vortäusche.
Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit fremder Leistungsübernahme kommt es nicht darauf an, ob die Leistung "direkt" dem Medium des in seinen Rechten Verletzten entnommen, oder von dritter Seite und damit "indirekt" zur Verfügung gestellt wird. In seinem in Medien & Recht 3/03 erschienenen Artikel hat sich Markus Deisenberger mit diesem und anderen aus der Entscheidung ableitbaren Leitsätzen für die im Umgang mit Online-Pressemeldungen anzuwendende journalistische Sorgfaltspflicht beschäftigt.
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