Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Glossierung einer Gegendarstellung - 18.03.2004

Inwieweit die Glossierung einer Gegendarstellung nach MedienG zulässig ist und welche Möglichkeiten dem obsiegenden Antragsteller zur Verfügung stehen, wenn seinem Veröffentlichungsbegehren nicht zur Genüge entsprochen wird, sind äußerst praxisrelevante Fragen, die der OGH in einer aktuellen Entscheidung eindeutig beantwortete.

Die Antragsgegnerin hatte in einer Ausgabe der von ihr herausgegebenen Tageszeitung die aufgetragene Gegendarstellung mit einem Zusatzartikel veröffentlicht, in dem sie (stark verkürzt wiedergegeben, Anm. der Red.) ausführte, durch ein ihrer Meinung nach zu Unrecht ergangenes Gerichtsurteil, das sie auch weiter zu bekämpfen gedenke, zum Abdruck gezwungen worden zu sein. Da die Antragstellerin die solcherart glossierte Veröffentlichung der Gegendarstellung als nicht formgerecht ansah, stellte sie einen Durchsetzungsantrag nach § 20 MedienG.

Ohne Erfolg. Wie der OGH ausführte, ist die Glossierung einer Gegendarstellung - sofern sie sich von ihr deutlich abhebt - zulässig. Mit anderen Worten hat der Betroffene nicht das Recht auf das letzte Wort. Nur Glossen, die den Betroffenen derart "heruntermachen", dass die Veröffentlichung der Gegendarstellung wirkungslos erscheint, können zur Verhängung einer Geldbuße nach § 20 MedienG führen.

Die OGH-Entscheidung inklusive einer praxisorientierten Kurzanmerkung von Werner Röggla sind in Medien & Recht, Heft 1/04 abgedruckt.

 

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