Der Antragsteller - ein in früheren Jahren in Österreich sehr bekannter Sportler - war in einem Artikel mit Namensnennung unter Bezugnahme auf ein anhängiges Strafverfahren des Menschenhandels bezichtigt worden. In seinem Antrag begehrte er den Zuspruch einer Entschädigung nach den §§ 6 und 7a MedienG.
Im Verfahren berief sich das Medium auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 7a Abs 3 Z 3 MedienG, da sich der Antragsteller in einer Pressekonferenz aus eigenem Antrieb an die Öffentlichkeit gewandt hatte, um diese aus seiner Sicht über die Vorwürfe des Menschenhandels zu informieren. Dadurch habe er den Identitätsschutz verwirkt.
Das Oberlandesgericht Wien schloss sich dieser Auffassung an: Durch Interviews und Pressekonferenzen habe der Antragsteller seinen Identitätsschutz selbst aufgegeben. Dadurch, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe öffentlich dementierte bzw klarstellte, habe er sich mit einer identifizierenden Berichterstattung einverstanden erklärt, so das OLG Wien (09.07.2003, 17 Bs 146/03 - Medien & Recht Heft 2/04, S.93).
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