Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Kritik an der Redaktionslinie - 01.10.2003

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH mit den Grenzen zulässiger Kritik an der Redaktionslinie eines Printmediums zu beschäftigen. Der OGH sprach aus, dass sich Sinn und Bedeutungsinhalt einer solchen kritischen Äußerung dabei nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis der angesprochenen Leserkreise richten.

Der Redakteur einer österreichischen Tageszeitung hatte im Rahmen des blatteigenen Meinungskommentars harsche Kritik an der Redaktionslinie einer anderen österreichischen Tageszeitung geübt.

In seiner Entscheidung vom 21.5.2003 zu 6 Ob 22/03 h (abgedruckt in Medien & Recht 4/03) maß der OGH dem Recht auf zulässige Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen in der für die Abgrenzung zur ehrenbeleidigenden Rufschädigung notwendigen Abwägung einen höheren Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt.

Die Bezeichnung der unter Einsatz politischer Kampfparolen geführten Kampagne eines Mediums gegen die Inbetriebnahme des Atomkraftwerks Temelin als "redaktionelle Mobilisierungsplattform unter geradezu stalinistischer oder Göbbel´scher innerredaktioneller Gleichschaltung" ("...wie´s beliebt", Anm) sei zwar als massive kritische Wertung, aber noch nicht als Wertungsexzess zu werten, so der OGH.

 

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