Der Redakteur einer österreichischen Tageszeitung hatte im Rahmen des blatteigenen Meinungskommentars harsche Kritik an der Redaktionslinie einer anderen österreichischen Tageszeitung geübt.
In seiner Entscheidung vom 21.5.2003 zu 6 Ob 22/03 h (abgedruckt in Medien & Recht 4/03) maß der OGH dem Recht auf zulässige Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen in der für die Abgrenzung zur ehrenbeleidigenden Rufschädigung notwendigen Abwägung einen höheren Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt.
Die Bezeichnung der unter Einsatz politischer Kampfparolen geführten Kampagne eines Mediums gegen die Inbetriebnahme des Atomkraftwerks Temelin als "redaktionelle Mobilisierungsplattform unter geradezu stalinistischer oder Göbbel´scher innerredaktioneller Gleichschaltung" ("...wie´s beliebt", Anm) sei zwar als massive kritische Wertung, aber noch nicht als Wertungsexzess zu werten, so der OGH.
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