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Nacktfotos: Zustimmung zur Veröffentlichung kann jederzeit widerrufen werden - 13.08.2004

Mit der Frage, ob ein Model die früher erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung von Nacktfotos nachträglich beliebig widerrufen kann, musste sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2003, 4 Ob 211/03p – U-Bahn-Express auseinandersetzen (die Entscheidung ist in Medien und Recht 3/04, 183 abgedruckt).

Die Klägerin (Model) hatte mit einem Fotografen folgende Vereinbarung geschlossen: „Ich stelle mich . . [Name des Fotografen] . . . aus freien Stücken für Fotoaufnahmen zur Verfügung. Die Rechte der Fotoaufnahmen bleiben bei . . . [Name des Fotografen]. Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, die Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte der von mir gemachten Aufnahmen an [Name des Fotografen] unwiderruflich und uneingeschränkt zu übertragen. Im Fall einer Veröffentlichung stehen mir innerhalb des ersten Jahres 20 % des Veröffentlichungshonorars zu.“

Im Dezember 2001 und im Jänner 2002 wurden Aktfotos der Klägerin in einigen Tageszeitungen und im Internet des Verlages veröffentlicht. Danach verlangte die Klägerin für die Veröffentlichung weiterer Fotos ein höheres Entgelt; es kam zu keiner Einigung. Die Klägerin erklärte die Auflösung des Agenturvertrags und untersagte die weitere Veröffentlichung von Fotos. Daraufhin wurden aber noch weitere Fotos von ihr veröffentlicht. Die Klägerin brachte eine Klage auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung von Nacktfotos ein mit der Begründung, sie sei mittlerweile als Angestellte in der Film- und Videobranche tätig und durch die weitere Veröffentlichung von sie zeigenden Aktfotos in ihrer beruflichen Laufbahn stark behindert. Sie beabsichtige, sich zu verloben und befürchte auch in diesem Zusammenhang nachteilige Auswirkungen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit Hinweis auf die ursprünglich erteilte Zustimmung ab, das OLG Wien bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab dem Revisionsrekurs dagegen statt und bestätigte die Gültigkeit des erfolgten Widerrufs der Zustimmung.

In der Begründung wiederholt der OGH zunächst den Grundsatz, dass derjenige, der ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der Veröffentlichung seines Bildnisses zugestimmt hat, sich grundsätzlich nicht nachträglich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen unter Berufung auf den Bildnisschutz (§ 78 UrhG) widersetzen kann. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde. Eine Sondersituation sei aber bei Nacktfotos gegeben, weil sie regelmäßig den Kern der Persönlichkeit betreffen und im höchstpersönlichen Intimbereich selbst im Fall einer unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumten Veröffentlichungsermächtigung regelmäßig die Interessen des Abgebildeten überwiegen. Dies gilt auch dann, wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. Daher ist insoweit jeder Änderung der eigenen Überzeugung Rechnung zu tragen. Der erfolgte Widerruf der Zustimmung sei daher unabhängig von den Gründen für den Gesinnungswandel wirksam.

 

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