Die Privat- und Intimsphäre auch so genannter absoluter Personen der Zeitgeschichte ist geschützt.
Konkret ging es in der Entscheidung "Nobelbordell" (8.07.2003 zu 4 Ob 132/03w - "Nobelbordell", abgedruckt in Medien & Recht, Heft 6/03) um die Veröffentlichung von Bildnissen (Fotomontagen), die den Abgebildeten mit Personen in Verbindung bringen, die als Prostituierte erkennbar sind, wobei im Begleittext von Ausflügen des Abgebildeten in Nobelbordelle die Rede ist. Eine solche Veröffentlichung verletzt nach Auffassung des OGH jedenfalls berechtigte Interessen des Abgebildeten.
Allgemein ist die Veröffentlichung von Abbildungen dann unzulässig, wenn sie entstellend wirken oder den Abgebildeten - im Zusammenhang mit der Bildunterschrift bzw dem Begleittext - der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben oder mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit welchen dieser nichts zu tun hat.
Objektive Prüfung schutzwürdiger Interessen
In seiner zweiten aktuellen Entscheidung zum Bildnisschutz vom 23.09.2003 zu 4 Ob 165/03y - "Pinkelprinz" (abgedruckt in Medien & Recht, Heft 6/03) hielt der OGH zum wiederholten Male fest, dass bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen iSd § 78 UrhG verletzt werden, darauf abzustellen ist, ob bei objektiver Prüfung Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind. Im Rahmen einer solchen Prüfung erkannte das Höchstgericht darauf, dass die Bezeichnung einer allgemein bekannten Person der europäischen Hocharistokratie als "Pinkelprinz" beleidigend ist.
Auch eine Person, für deren Leben sich ihrer Herkunft wegen breite Bevölkerungskreise interessieren und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten sind, hat Anspruch auf Respektierung ihrer Privatsphäre.
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