Der beklagte Klub der Wiener Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte der FPÖ hatte im Herbst 2000 die Einschaltung von Belangsendungen in den Privatradios 92,9 und 88,6 beauftragt.
In den Werbespots wurden politische Inhalte mit dem charakteristischen Gesprächston und Tonfall der in der Fernsehserie "MA 2412" handelnden Personen ("Herr Weber", "Ing. Breitfuß" und "Frau Knackal") inklusive deren charakteristischer Bemerkungen und Wortfolgen wiedergegeben.
Dadurch, dass die in der Belangsendung eingesetzten Sprecher Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt der MA 2412-Charaktere imitierten, wurde der falsche Eindruck erweckt, bei der Belangsendung der Beklagten handle es sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren. Die drei Kabarettisten, die in der Fernsehserie die Figuren sprachen bzw verkörperten, begehrten Unterlassung. Sie hätten keine Einwilligung erteilt und fühlten sich in ihrem beruflichen Fortkommen als Kabarettisten beeinträchtigt.
In seiner Entscheidung vom 20.3.2003, 6 Ob 287/02 b - MA 2412 II (abgedruckt in Medien & Recht Heft 2/03) sprach der OGH aus, dass die unbefugte Verwendung der (menschlichen) Stimme im Zusammenhang mit der Verletzung schutzwürdiger Interessen der dadurch identifizierten Person gegen § 16 ABGB und Art 10 EMRK verstößt.
Im Anschluss daran ist Höhne in seinem in Medien & Recht Heft 2/03 abgedruckten Artikel der Frage nachgegangen, ob sogenannte "characters", das sind fiktive Figuren, die durch die eindeutige Zuschreibung von unterschiedlichen Merkmalen Individualität erlangen und vom Publikum deshalb (an)erkannt und wie tatsächlich existierende Personen behandelt werden, über den Persönlichkeitsschutz hinaus auch urheberrechtlich schutzfähig sind.
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