In dem in Medien & Recht Heft 2/04, S.97 veröffentlichten Fall "Online-Archiv" (OGH 11.12.2003, 6 Ob 274/03t) hatte der Kläger vom Betreiber des Online-Dienstes zweier Wochenzeitschriften die Unterlassung der Verbreitung eines Artikels im Internet begehrt. Der Artikel, der mehrere ehrenrührige und kreditschädigende Behauptungen enthielt, war zunächst in der Zeitschrift veröffentlicht worden und danach auf unbestimmte Zeit ins Internet-Archiv der Zeitschrift gestellt worden.
Grundsätzlich vertrat der OGH dabei die Auffassung, dass auch das rein technische Verbreiten - wie etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - von § 1330 ABGB umfasst wird. Nach § 1330 Abs 2 ABGB hafte daher auch derjenige, der verursacht hat, dass eine Tatsachenbehauptung einem größeren Personenkreis bekannt wird.
Es ändert sich die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters dadurch nicht, dass ein bestimmter Zeitungsartikel, der zunächst einige Zeit hindurch auf einer bestimmten Seite der Online-Ausgabe aufscheint, danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels im Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei.
Vergleichbare Funktionen mit Tätigkeit einer Bibliothek
Der konkrete Fall war nun aber dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeklagte den strittigen Artikel weder für die Online-Ausgabe der Zeitschrift aufbereitet noch auf der Website veröffentlicht oder ins Archiv gestellt hatte, sondern diesen Beitrag gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Artikel von ihrer Vorgängergesellschaft als Altbestand übernommen hatte. Nach dem OGH hat das Online-Archiv in einem solchen Fall eine mit der Tätigkeit einer Bibliothek durchaus vergleichbare Funktion. Die zur Frage der Unterlassungspflicht des Buchhändlers oder Bibliothekars angestellten Überlegungen seien daher ohne Weiteres auf den Betreiber eines Online-Archivs, der keine "eigenen" Beiträge ins Archiv stellt, übertragbar.
Da es dem Betreiber aufgrund der Fülle der in seinem Archiv gespeicherten Information in aller Regel unmöglich sein dürfte, jede einzelne davon auf ihren rechtlichen Status zu überprüfen, verneinte der OGH eine Prüfpflicht. Diese bestehe hier erst nach erfolgtem Hinweis des Verletzten auf einen Eingriff in seine Rechte und dessen Aufforderung zur Entfernung, so der OGH.
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