Die klagende Partei ist Verlegerin der Zeitschrift ZOOM (inzwischen Context XXI) und hat 1996 einen frist- und formgerechten Antrag auf Zuteilung von Förderungsmitteln nach § 8 Abs 1 PubFG gestellt. Obwohl der Beirat eine Förderung empfohlen hatte, lehnte die Bundesregierung eine Ausschüttung ohne Begründung ab. Die Klage wurde im ersten Rechtsgang abgewiesen.
Im zweiten Rechtsgang reichte der Bund eine Begründung für die Ablehnung der Zuteilung von Publizistikförderung ab. In der Zeitschrift wurde ein vorgedruckter Protestbrief an Nationalratsabgeordnete beigelegt, der die Änderung des Zivildienstgesetzes beabsichtigte. Darin befand sich die Passage: "Sollte die 1-Monatsfrist nicht fallen, muß ich meinem Gewissen folgend die Waffe verweigern und eine Vorstrafe bekommen." Dies wäre eine Aufforderung an die Leser gewesen, Gesetze nicht zu befolgen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass ZOOM der staatsbürgerlichen Bildung diene. Dies ist aber nach § 7 Abs 1 Z 3 PubFG Voraussetzung für die Zuerkennung von Publizistikförderung.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat im Zwischenurteil 37 R 621/01z festgestellt, dass der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht. ZOOM erfülle alle formalen Voraussetzungen für die Zuteilung von Geldmitteln aus der Publizistikförderung. Vergleichbare Zeitschriften erhielten auch Gelder, für eine Schlechterstellung bestünde keine Rechtfertigung. ZOOM beschäftige sich sehr wohl mit Politik, Kultur und Weltanschauung, also mit Fragen der staatsbürgerlichen Bildung. Der vom Bund ins Treffen geführte Brief wurde vom Landesgericht nicht als Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze angesehen, sondern als Beschreibung der Gewissensnot eines jungen Mannes, der seinem Gewissen folgend die Waffe verweigern wird, weil er die Frist für die Zivildiensterklärung versäumt hat.
Die Höhe des Anspruchs wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein.
Die rechtskräftige Entscheidung ist in Medien & Recht, Heft 5/02, Seiten 335 ff, abgedruckt. Mag. Klaus Kassai, LL.M., Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der WU Wien, hat eine ausführliche Urteilsbesprechung verfasst, in der er die dogmatischen Grundlagen der Fiskalgeltung erörtert.
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