Der OGH sprach aus, dass die isolierte Betrachtung der Artikelüberschrift der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entgegensteht, wonach Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurde, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sind. Zur Beantwortung der Frage, wie eine Äußerung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mit zu berücksichtigen.
Die Schlagzeile selbst ist hingegen nur dann als selbständige Äußerung zu werten, wenn sie den Eindruck einer vollständigen Information zu erwecken vermag, sodass es zum Verständnis nicht mehr erforderlich erscheint, den dazugehörigen Text zu lesen.
Zur rechtlichen Einordnung der Bezeichnung "Abzocker" für den Generaldirektor einer Bank als "angemessenen Kommentar" und das Spannungsfeld zwischen Gesamteindruck der Äußerung einerseits und Anwendung der "Unklarheitenregel", wonach sich der Äußernde bei Mehrdeutigkeit seiner Äußerung die für ihn ungünstigste Auslegung zurechnen lassen muss, andererseits siehe die kritische Anmerkung von Korn in Medien & Recht Heft 1/03.
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