Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Werbeabgabe für Prospektbeilagen und Direktwerbung - 22.10.2002

Der österr. Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis B 171/02-6 vom 28.9.2002 ausgesprochen, dass die Direktverteilung von Prospekten (durch Hauszustellung und Postversand) steuerlich im Hinblick auf die Werbeabgabe gleich zu behandeln sei wie die Verbreitung von Werbung durch Beilage zu Druckwerken. § 1 Abs. 2 Werbeabgabegesetz sei daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch die Direktwerbung mit Prospekten der Werbeabgabe unterliegt.

Bisher wurden - neben der Rundfunk- und Plakatwerbung - nur die in Druckwerke eingedruckten Anzeigen und die Zeitungen beigelegten Prospekte der Besteuerung nach dem Werbeabgabegesetz unterworfen.

Anlass war die Beschwerde der "Wirtschaftsblatt" Verlag AG, Herausgeberin verschiedener Printmedien in Österreich, die die Vorschreibung von Werbeabgabe für das Beilegen von Werbung zu Druckwerken bekämpfte, weil bisher - nach der Rechtsmeinung des Bundesministers für Finanzen - die wirtschaftlich vergleichbare Direktwerbung (bloße Prospektverteilung) von der Abgabe ausgenommen war.

Der Gerichtshof teilte die Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich der steuerlichen Ungleichbehandlung von Printwerbung und Prospektwerbung. Allerdings könne nach seiner Ansicht der in § 1 Abs. 2 Z 1 des Werbeabgabegesetzes verwendete Begriff der "Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken" so interpretiert werden, dass er auch (selbstständige) Werbeprospekte umfasse. Ein solches Auslegungsergebnis wäre aus gleichheitsrechtlichen Gründen geboten. Somit könne die Direktwerbung im Interpretationsweg in den Geltungsbereich der Werbeabgabe einbezogen werden. Da die beanstandete Ungleichbehandlung der Beilagenwerbung und der Direktwerbung somit nicht besteht, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Außerdem enthält das Erkenntnis noch folgende Punkte:

  1. Die Werbeabgabe verletzt in ihrer derzeitigen Höhe (5% des Entgelts) nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung.
  2. Der Durchführungserlass des Bundesministers für Finanzen zum Werbeabgabe-gesetz Zl 14 0607/1-IV/14/00, AÖF 121/2000, ist keine Rechtsverordnung i.S.d. Art 139 B-VG und kann daher vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben werden.
  3. Der Bedeutungsinhalt der Begriffe "Werbeleistung" und "Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen" in § 1 Abs. 2 Werbeabgabengesetz 2000 ist ausreichend bestimmt.
 

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