Die Europäische Kommission prüft in einem förmlichen Untersuchungsverfahren, ob die staatliche Finanzierung und bestimmte Vorrechte der öffentlichen dänischen Fernsehanstalt TV2 eine verbotene Beihilfe darstellen. TV2 ist nach dem dänischen Rundfunk- und Fernsehübertragungsgesetz verpflichtet, die Grundversorgung der gesamten Bevölkerung mit einer breiten Palette an Programmen und Dienstleistungen zu gewährleisten.
Als Ausgleich für diesen Auftrag leistet der dänische Staat eine Reihe finanzieller Vorteile, die private Fernsehveranstalter nicht in Anspruch nehmen können:
Die Kommission vermutet nun einen "Überausgleich" für die Nettokosten von TV2 durch den Staat, wodurch das Risiko einer Quersubventionierung anderer Geschäftstätigkeiten von TV2 gegeben ist. Aufgrund der niedrigen Werbetarife ist eine Quersubventionierung der Werbetätigkeiten zu befürchten. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 86 Absätze 2 und 3 EG kommen nicht in Betracht.
Alle Interessierten können ihre Bemerkungen bis 13.4.2003 an folgende Anschrift richten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
Direktion Staatliche Beihilfen II
B-1049 Brüssel
Belgien
Fax (32-2) 296 95 80
Quelle: Amtsblatt C 59/2 vom 14.3.2003
Zum Thema der Programmentgelte als Beihilfe sind in "Medien & Recht" bisher folgende Beiträge erschienen:
Eine Sammlung der Rechtsgrundlagen zum Rundfunk- und Medienrecht finden Sie auf der Website des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst/Medienabteilung
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