Aus glücksspielrechtlicher Sicht liegt, sobald der Veranstalter durch den vom Telefon-Anbieter an ihn weiter verrechneten Teil eine Gegenleistung für den in Aussicht gestellten Gewinn erhält, und sich damit Gewinn und Entgelt synallagmatisch gegenüberstehen, ein Glücksspiel vor.
Derjenige Rundfunkveranstalter, der Mehrwertnummern einsetzt, um über die Abwicklung des Gewinnspiels Einnahmen zu erzielen, veranstaltet daher konzessionspflichtiges Glücksspiel. Ob das Anbot einer alternativen Teilnahmemöglichkeit, durch deren Einsatz dem Veranstalter kein Entgelt zukommt (zB Postkarte, Internet) etwas an der Erfüllung des Glücksspielbegriffs ändert, hat Markus Deisenberger in seinem in Medien & Recht Heft 2/03 erschienenen Artikel über den Betrieb von Telefon-Mehrwertnummern im Zuge von Fernsehgewinnspielen aus glücksspielrechtlicher Sicht untersucht.
Eine Sammlung der Rechtsgrundlagen zum Rundfunk- und Medienrecht finden Sie auf der Website des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst/Medienabteilung
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