Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Maßgebend ist daher, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Nach dem OGH sei die Rechtsauffassung, wonach die Verpflichtung des § 3 Abs 1 ORF-G kein Verbot der Regionalisierung einzelner Programminhalte normiere, mit gutem Grund vertretbar.
Eine Sammlung der Rechtsgrundlagen zum Rundfunk- und Medienrecht finden Sie auf der Website des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst/Medienabteilung
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