Überblick
"Zurverfügungstellung" als neue Verwertung
Der Katalog freier Werknutzungen
Eigengebrauch / Privatgebrauch
Pressespiegel
Unterricht und Lehre
Sammlungen
Behinderte
Schutz technischer Maßnahmen
Unterlassungsanspruch und Auskunftspflicht
"Zurverfügungstellung" als neue Verwertung
Mit § 18a UrhG in der neuen Fassung ab 1.7.2003 wurde ein neues selbständiges Verwertungsrecht eingeführt. Die "Zurverfügungstellung" umfasst alle Formen der interaktiven öffentlichen Zugänglichmachung ("making available")von Werken. Dabei hatte der Gesetzgeber den Schutz aller im Internet gebräuchlichen Nutzungsarten, insbesondere das Bereitstellen auf einer Website zum Abruf durch die Öffentlichkeit vor Augen.
Voraussetzung für das Vorliegen der neuartigen Verwertungshandlung ist das Vorhandensein von Öffentlichkeit (als Adressat der "Wiedergabe"). Öffentlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Werk im Internet "zur Verfügung gestellt" wird. Auch bei einer Einspeisung in ein Intranet kann "Öffentlichkeit" vorliegen, sofern eine Vielzahl von Nutzern auf das Werk zugreifen kann. Umstritten ist, ob die Setzung eines Links, durch den man zu einem urheberrechtlich geschützten Werk gelangt, unter die "Zurverfügungstellung" (des Werks) fällt (siehe dazu den Beitrag von Fallenböck in Medien & Recht 2/03).
Aufgrund der neuen Verwertungsart ergab sich die Notwendigkeit der Anpassung der Leistungsschutzrechte. So wurden insbesondere die Schutzrechte des Lichtbildherstellers, des Schallträgerherstellers und des Rundfunkunternehmers um das neue "Zurverfügungsstellungrecht" erweitert. Auch § 76d (Schutz von Datenbanken) war insofern anzupassen. Daraus ergibt sich, dass das neue Verwertungsrecht - anders als beispielsweise das Senderecht oder das Recht der öffentlichen Wiedergabe - auch ausübenden Künstlern und Schallträgerherstellern zusteht. D.h. auch der (nicht künstlerische) Fotograf und das Plattenlabel etwa können ihre Vorbehaltsrechte im Internet geltend machen.
Nicht anwendbar ist die freie Nutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch auf Computerprogramme. Damit kommt eine Vervielfältigung eines Computerprogramms weder zum privaten noch zum eigenen Gebrauch in Frage.
Die vielfach gerade in Hinblick auf die Bekämpfung von Internet-Piraterie geforderte gesetzliche Klarstellung, dass jede Werknutzung nur dann frei sein kann, wenn sie nicht auf einem rechtswidrigen Vorgang beruht, fehlt nach wie vor.
Der Katalog freier Werknutzungen
Eine wesentliche Änderung zur Rechtslage vor der Novelle betrifft die notwendige Anpassung an die Info-RL in Hinblick auf die dort getroffenen Regelungen zur freien Werknutzung.
Mit § 41a UrhG wurde eine neue freie Werknutzung für "flüchtige und begleitende" Vervielfältigungen geschaffen. Voraussetzung für die freie Nutzung ist, dass die Vervielfältigung integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und ihr keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Darunter fallen insbesondere die bloße Durchleitung und das sogenannte "Caching".
In Umsetzung der Info-RL war auch eine umfassende Adaptierung des bestehenden Werknutzungskatalogs erforderlich. Der Gesetzgeber verfolgte in § 42 erkennbar die Absicht, die geltenden freien Werknutzungen soweit wie möglich aufrecht zu erhalten. In dem Umfang, in dem eine freie Werknutzung durch die mit der Novelle umzusetzende Info-RL nicht gedeckt war, erfolgten Einschränkungen des Anwendungsbereiches.
Eigengebrauch / Privatgebrauch
Das Recht der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch wurde auf Kopien auf Papier oder einem ähnlichen Träger eingeschränkt (§ 42 Abs 1). Somit ist es weiterhin möglich, einzelne Papierkopien von geschützten Werken für private oder berufliche Zwecke herzustellen; wie bisher darf die Kopie nicht dazu dienen, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Soll das Werk (Foto, Text etc.) hingegen auf einen digitalen Träger kopiert werden, sind die Grenzen für die freie Werknutzung nun enger gezogen: Vervielfältigungen auf anderen Trägern als Papier dürfen nur mehr für den privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke angefertigt werden; der Privatgebrauch steht nur natürlichen Personen zu. Das bedeutet, dass Scans von Fotos oder Texten und deren Abspeicherung auf Datenträger (Festplatte, CD, Server) im beruflichen Umfeld nur mehr mit Zustimmung des Rechteinhabers möglich sind!
Da die Info-RL die Anwendung dieser Ausnahme auf Musiknoten ausdrücklich ausschließt, wurden Musiknoten in § 42 Abs 8 Z 1 nunmehr in jene Liste aufgenommen, die grundsätzlich nur mit Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden dürfen. Weiterhin zulässig ist allerdings das Abschreiben nicht erschienener oder vergriffener Werke und auch das Erstellen von Sicherungskopien durch Bibliotheken.
Für Zwecke der Forschung wurde der Eigengebrauch aufrecht erhalten, allerdings nur soweit sie nicht kommerziell ist (42 Abs 2).
Pressespiegel
Neu ist auch eine eigene freie Werknutzung der Vervielfältigung der Werke der Medienberichterstattung über Tagesereignisse zum eigenen Gebrauch, allerdings nur sofern sie analog genutzt werden. Damit ist jetzt entgegen der Fassung der Regierungsvorlage 2003 klar, dass der Vorgang des "Einscannens" von Zeitungsartikeln zur digitalen Weiterverwertung nicht (mehr) von der freien Werknutzung umfasst ist. In den Erläuterungen zur früheren Fassung, die sich auf "analoge Träger" bezog, war noch die Rede davon, dass diese Beschränkung auf analoge Träger nicht zu eng gesehen werden dürfe und darunter auch das Einscannen von Texten als Speichervorgang auf einen analogen (!) Träger subsumiert werden könne.
Unterricht und Lehre
Die freien Vervielfältigungen zum eigenen Schul- und Lehrgebrauch oder zum eigenen Gebrauch von Sammlungen wurden im Wesentlichen aufrecht erhalten. Frei sind damit Vervielfältigungen zu Zwecken des Unterrichts oder der Lehre in der für eine Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung erforderlichen Zahl (§ 42 Abs 6), wobei im Unterschied zur bisherigen Rechtslage digitale Vervielfältigungen zum Schulgebrauch nur mehr für nicht-kommerzielle Zwecke vorgenommen werden dürfen. Die Benutzung von Bild- und Schallträgern im Unterricht darf weiterhin nach Maßgabe der in § 56b getroffenen Regelung erfolgen.
Bemerkenswert ist, dass die bisher auf die Vervielfältigung und Verbreitung beschränkte freie Nutzung zum Schul- und Unterrichtsgebrauch auf die "Zurverfügungstellung" ausgedehnt wurde. Das Gleiche gilt für die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken für kirchliche Sammlungen. Auch diese dürfen nunmehr interaktiv genutzt werden.
Die der Erleichterung der Herstellung von Schulbüchern dienenden freien Werknutzungen wurden auf Fälle eingeschränkt, in denen kein kommerzieller Zwecke verfolgt wird. Mit § 59c wurde im Wege einer gesetzlichen Lizenz die Möglichkeit für die Schulbuchverlage geschaffen, diese Rechte dennoch bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft einzuholen. Schulzitat und Schulbuchfreiheit können somit auch für kommerzielle Zwecke - allerdings erst nach Einholung der dafür erforderlichen Bewilligung bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft - in Anspruch genommen werden. Nicht nur die Rechte jener Urheber, die über eine Mitgliedschaft bei der Verwertungsgesellschaft verfügen, sondern auch jene sog "Außenseiter" sind umfasst.
Sammlungen
Der Öffentlichkeit zugängliche Sammlungen dürfen von eigenen Werkstücken Kopien auf Papier oder einem ähnlichen Träger nun auch für kommerzielle Zwecke herstellen, auf anderen Trägern aber nur, wenn damit kein unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird (§ 42 Abs 7) Das (allerdings nur einmal) vervielfältigte Werkstück darf unter den gleichen Bedingungen wie das Original ausgestellt und/oder verliehen werden.
Behinderte
Durch die Info-RL (Erwägungsgrund 43) wurde den Mitgliedstaaten die Aufnahme einer behindertenfreundlichen Nutzungsregelung anempfohlen. Dieser Empfehlung wurde nun in § 42d Rechnung getragen. Frei ist damit die nicht-kommerzielle Nutzung durch Vervielfältigung und Verbreitung in einer für Behinderte geeigneten Form, wenn die sinnliche Wahrnehmung nicht möglich oder erschwert ist. D.h. dort, wo es den Betroffenen nur schwer oder gar nicht möglich ist, zu den für sie zugänglichen Formaten zu kommen, können die Werke frei in eine andere Wahrnehmungsform übertragen werden, die dem Behinderten den Zugang erleichtert bzw überhaupt erst ermöglicht. Allerdings ist die freie Werknutzung nur auf bereits erschienene Werke beschränkt.
Schutz technischer Maßnahmen
§ 90c setzt Art 6 der Info-RL um. Der Inhaber eines auf dem UrhG beruhenden Ausschließungsrechts kann auf Grundlage dieser Bestimmung gegen denjenigen vorgehen, der wirksame technische Maßnahmen zur Verhinderung der Verletzung kopiergeschützter Rechte umgeht oder Mittel zur Umgehung herstellt, oder für den Verkauf/die Vermietung von Umgehungsmitteln wirbt oder Dienstleistungen für die Umgehung erbringt.
Damit wurde eine Anspruchsgrundlage für Rechteinhaber geschaffen, gegen die Umgehung (wirksamer!) Kopierschutzmaßnahmen vorzugehen. Vorrangig geht es um die Verhinderung und die Erleichterung der Bestrafung von Online-Piraterie im Musikbereich. Durch die Regelung wird einerseits der Schutz des kopiergeschützten Werks intensiviert und andererseits auch ein neuer Schutz für die hinter der Kopierschutzmaßnahme stehende Investition eingeführt.
Unterlassungsanspruch und Auskunftspflicht
In § 81 wurde mit Absatz 1a ein Unterlassungsanspruch des in seinen Rechten Verletzten gegen denjenigen Vermittler (Provider), dessen sich der Verletzer bedient, installiert. Hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen wird dort auf die §§ 13 bis 17 ECG (E-Commerce-Gesetz) verwiesen. Darüber hinaus wird der Vermittler durch § 87b Abs 3 auch verpflichtet, dem in seinen Rechten Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers zu geben. Der gleichzeitige Verweis auf § 81 Absatz 1a stellt klar, dass für eine tatsächliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch hier die spezifischen Voraussetzungen des ECG vorliegen müssen.
Der aktuelle Gesetzestext des österr. UrhG in der Fassung 684KB | .pdf, Stand 01.07.2003
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