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EuGH interpretiert den Schutzumfang der Datenbank-Richtlinie - 18.11.2004

In den Rechtssachen „Fixtures Marketing“ und „British Horseracing Board“ (C-46/02, C-203/02, C-338/02 und C-444/02) hatte sich der EuGH mit der Reichweite des durch die Datenbank-RL geschaffenen sui-generis-Schutzes, insbesondere mit der Auslegung der Tatbestandsmerkmale einer „wesentlichen Investition“, von der der Schutz der Datenbank abhängt, auseinander zu setzen (Vorabentscheidungsverfahren, Urteile vom 9.11.2004).

Die Firma „Fixtures Marketing“ vertreibt Lizenzen für die Nutzung der Spielpläne für die höheren englischen und schottischen Berufsfußballligen. Der British Horseracing Board (BHB) stellt in seiner Datenbank detaillierte Informationen über die Pferderennen in Großbritannien zusammen. Fixtures Marketing und BHB waren der Auffassung, dass die Unternehmen, die ihre Daten nutzten, um darauf aufbauend Wetten auf die Fußballmeisterschaften oder die Pferderennen anzubieten, in ihr Datenbankrecht eingriffen und verklagten sie in Finnland, Schweden, Griechenland und Großbritannien. Die Gerichte legten die Frage der Auslegung des Anwendungsbereichs des sui-generis-Datenbankrechts dem EuGH vor.

Die RL behält den Schutz sui-generis den Datenbanken vor, für deren Erstellung eine wesentliche Investition erforderlich war. Die RL verbietet die Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch unwesentlicher Teile.

Fußballspielpläne

Der Gerichtshof stellt - vereinfachend gesagt - fest, dass sich der Begriff „Investition“ nur auf den Aufwand bezieht, der für die Erstellung der Datenbank im eigentlichen Sinn, also die methodische Zusammenführung der vorbestehenden Datenbankelemente (einschließlich deren Ermittlung) und deren Zugänglichmachung auf elektronischem Weg, eingesetzt wird und nicht denjenigen, der für die Erstellung des „Basismaterials“ aufgewendet wird; „Basismaterial“ seien hier die Informationen und Daten über Fußballspiele und Rennen, die in die Datenbank einfließen und deren Inhalt ausmachen. Bei einer Datenbank mit Fußballspielplänen liege der Aufwand in der Erzeugung der Spielpläne, also der Abstimmung der Termine, Orte etc. für die über 2000 Spiele, nicht aber in der Zusammenführung dieser Pläne zu einer Datenbank. Weder für die Beschaffung noch für die Überprüfung noch für die Darstellung des Inhalts der Spielpläne von Fußballbegegnungen in Datenbankform sei eine selbständige wesentliche Investition erforderlich, die den durch die RL eingeführten Schutz rechtfertigt.

Pferderennen

In der Rechtssache C-203/02 war es unstreitig, dass die Zusammenstellung der Informationen über die Pferderennen sowie das amtliche Register der reinrassigen Pferde im Vereinigten Königreich eine Datenbank darstelle, die dem sui-generis-Schutz zugänglich ist. Die Frage war, ob die Firma William Hill als Veranstalterin von Pferdewetten über Wettbüros, Telefon und Internet das sui-generis-Schutzrecht dadurch verletzt hat, dass sie auf ihrer Internetseite Wettinformationen bereithält, die indirekt auf die Daten in der BHB-Datenbank zurückgehen. Diese Informationen nutzen nur einen ganz geringen Teil der BHB-Datenbank und werden anders dargestellt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entnahme und Weiterverwendung, die sich auf die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer geschützten Datenbank erstreckt, die Genehmigung des Erstellers erfordert. Die in diesem Fall von William Hill entnommenen und weiterverwendeten Elemente erforderten aber von BHB keine im Verhältnis zu den für das Erzeugen dieser Elemente erforderlichen Mitteln selbständige Investition, weshalb deren Verwendung durch William Hill nicht die Nutzung eines wesentlichen Teils der BHB-Datenbank darstellten.

(Die Entscheidungen werden in Medien und Recht International 2/04 abgedruckt).
 

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