Urheberrecht Archiv

Foto des Mordopfers - 05.12.2003

Ein weiteres Mal hatte sich der OGH mit der Frage des Eingriffs in Urheber- und Leistungsschutzrechte unter der Voraussetzung, dass ein überwiegendes Interesse an der freien Nutzung im Interesse der freien Meinungsäußerung besteht, zu beschäftigen. Konkret ging es dabei um die (nicht genehmigte) Veröffentlichung der Ablichtung des Passbildes des Mordopfers im Rahmen der Kriminalberichterstattung einer Zeitung.

Der OGH gelangte zur Auffassung, dass die beklagte Tageszeitung die Passfotos auf eine Art und Weise verwendet hatte, die durch das seinerzeitige Entgelt für die Passfotos nicht (mit)abgegolten wurde. Eine solche Honorierung des Fotografen des Passbildes sei nach Auffassung des OGH auch üblich.

Der Beklagte machte ein überwiegendes Interesse aus dem Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 10 MRK an der Verwendung des Passfotos für Zwecke der Illustration eines Artikels über den Mordfall geltend. Ein Überwiegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung gegenüber Urheber- oder Leistungsschutzrechten setzt laut OGH aber voraus, dass das Grundrecht ohne Eingriff in ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann. Im konkreten Fall diente die Veröffentlichung jedoch reinen Illustrationszwecken, was die Rechtfertigung durch das Grundrecht ausschließt. Auch der Umstand, dass der Fotohersteller dem Nutzer nicht bekannt ist und seine Identität in der Eile des Tagesgeschäfts nicht festgestellt werden könne, vermag den Eingriff nicht zu rechtfertigen (Entscheidung des OGH vom 24.6.2003, 4 Ob 105/03z, abgedruckt in Medien & Recht 5/03).

 

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