Gegenständlich ging es um einen im Rahmen des Internet-Auftritts des Klägers im Editorial veröffentlichten Artikel, in dem der Kläger als ehemaliger Politiker persönlich Stellung zu seinem Parteiausschluss nimmt und den die beklagte Tageszeitung nach Kürzungen und redaktionellen Anpassungen unter der Rubrik "Kommentar der anderen" veröffentlicht hatte.
Gemäß § 44 Abs 1 UrhG dürfen - sofern dies nicht ausdrücklich verboten ist - einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Der OGH vertrat die Auffassung, der Text des Klägers beschäftige sich als persönliche Stellungnahme nicht mit allgemeinen politischen Fragen und käme daher schon aus diesem Grunde nicht für eine freie Entnahme in Frage.
Zuvor schon hatte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2001 – „Internet-Nachrichtenagentur II/pressetext.austria II“ (4 Ob 140/01v MR 2001, 385 (Walter) = GRUR Int 2002, 353) ausgesprochen, dass die freie Werknutzung des § 44 UrhG eine Übernahme fremder Sprachwerke in eine elektronische Datenbank im Internet (als Zielmedium) nicht deckt, weil diese einer Zeitung oder Zeitschrift mit täglich oder jedenfalls in verhältnismäßig kurzen periodischen Abständen wechselndem Inhalt nicht vergleichbar ist.
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