Das linke Bild entspricht dem veränderten Logo, das rechte Bild dem ursprünglich vom Kläger entworfenen Logo.
Der OGH bejahte die Eigenschaft des vom Kläger geschaffenen Logos als Werk der bildenden Kunst (§ 3 österr. UrhG). Die vorgenommene Änderung betrifft allein den Farbton (dünkleres Blau als beim Original), lässt jedoch nach Ansicht des OGH den wesentlichen gestalterischen Kern des Logos unberührt und bewirkt keine Entstellung des Werks. Das Logo wurde für Werbezwecke des Auftraggebers geschaffen. Stärker als in anderen Bereichen sind hier die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die Veränderung war hier durch den Ausnahmetatbestand des § 21 Abs 1 2. Satz UrhG ("Zulässig sind insbes. Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden") gedeckt.
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