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Operettenbearbeitung - Rückerstattung des Eintrittspreises - 26.01.2004

Was dann passiert, wenn sich die Bearbeitung einer Operette so weit weg vom Originallibretto bewegt, dass seitens eines Besuchers der Vorwurf erhoben wird, mit der konkreten Aufführung sei im Vergleich zu einer allgemein üblichen Aufführungsart ein aliud geliefert worden, was den Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittpreises begründe, war Gegenstand einer interessanten gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Salzburg.

Die Entscheidung des LG Salzburg vom 10.3.2003, 53 R 417/02h - "Fledermaus" (abgedruckt in Medien & Recht, Heft 06/03) - ist mittlerweile vor allem deshalb in aller Munde, weil sie erstmals das rechtlich weite Feld zwischen Kunstfreiheit und Gewährleistung anhand eines konkreten Beispiels bearbeitet.

Nach dem Besuch eines Premierenabends bei den Salzburger Festspielen begehrte der Kläger die Rückerstattung des Eintrittspreises. Seiner Auffassung nach sei mit der modernen Bearbeitung nicht die bekannte Johann Strauß-Operette "Die Fledermaus", für die er bezahlt habe, sondern ein "aliud" zur Aufführung gelangt.

Das LG Salzburg war gegenteiliger Ansicht
Im Sinne der Kunstfreiheitsgarantie des Art 17a StGG sei kein übertriebener Maßstab an die Pflichten des Veranstalters bei der Bearbeitung anzulegen. Das Publikum kann allerdings eine ausreichende Information über die Art der Inszenierung (sehr weit gehende, moderne Bearbeitung, Ergänzungen etc.) erwarten. Wurde die - zumindest grundsätzliche - Sicht des Regisseurs im Festspielprogramm, in einem Kurzprogramm sowie auf der Homepage des Veranstalters dargelegt, hat der Veranstalter seiner Informationspflicht jedoch Genüge getan, was Gewährleistungsansprüche ausschließt.

 

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