Urheberrecht Archiv

Pressespiegel und Urheberrecht - 15.05.2003

Die Neuordnung der freien Werknutzung durch die mit 1.7. 2003 in Kraft tretende UrhG-Novelle hat die Frage nach der Zulässigkeit analoger und/oder digitaler Nutzung von Zeitungsinhalten aufgeworfen.

Art 5 Abs 2 lit a und b bzw Art 5 Abs 3 lit o der mittels der nunmehrigen UrhG-Novelle umzusetzenden Info-RL enthalten klare Vorgaben für die urheberrechtliche Behandlung elektronischer Pressespiegel: nur die analoge Nutzung von Zeitungsinhalten soll privilegiert sein.
Die Regierungsvorlage zum UrhG sah vor, dass die durch die Richtlinienbestimmung erzwungene Beschränkung der freien Werknutzung auf analoge Träger nicht zu eng gesehen werden dürfe. Erlaubt müsse auch das Einscannen von Papiervorlagen sein, da dort - wenn auch unter Einsatz digitaler Hilfsmittel - ebenso wie beim Ablichten nur das Abbild der Vorlage aufbewahrt und wiedergegeben werden könne.

Anlässlich der Beschlussfassung über den Gesetzesvorschlag hat der Nationalrat § 42 Abs 3 UrhG gegenüber der Regierungsvorlage abgeändert. Nunmehr darf jedermann von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt. Damit wird im Gegensatz zur Regierungsvorlage ausschließlich auf die analoge Nutzung abgestellt.

Ein ausführlicher Artikel zu diesem Thema von Fallenböck/Nitzl ist in Medien & Recht Heft 2/03 erschienen.

 

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