Konkret ging es um das Fotografieren eines granitverkleideten Schwimmbades für den Katalog eines Schwimmbadherstellers.
Der OGH sprach aus, dass das Betreten einer Liegenschaft ohne Einwilligung des Eigentümers rechtswidrig ist. Der Verletzte kann daher auch die Unterlassung der Nutzung eines dadurch erlangten Vorteils in der Form der Veröffentlichung des Lichtbilds für Werbezwecke begehren. Ist mit der Nutzung eines (rechtswidrig erlangten) Lichtbilds kein konkreter, messbarer Vorteil verbunden, steht kein Verwendungsanspruch zu. Eine allgemeine positive Wirkung durch Abbildung eines Lichtbilds in einem Katalog reicht nicht aus.
In seiner Anmerkung zur Entscheidung erörtert Walter den interessanten und in der Rechtsprechung bis dato noch nicht behandelten Fall, dass das Betreten einer Liegenschaft zwar an sich nicht rechtswidrig erfolgte, weil sich der Besucher den Zugang nicht rechtswidrig verschafft hat, ihm aber gleichwohl nicht die Zustimmung zum Fotografieren erteilt wurde.
Nachzulesen in Medien & Recht Heft 1/03.
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