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Videospiele - Urheberrechtsschutz - 22.9.2004

In seiner Entscheidung "Fast Film" vom 06.07.2004 (4 Ob 133/04v) hat sich der österr. Oberste Gerichtshof erstmals mit der Frage beschäftigt, ob Computer- bzw Videospiele als Ganzes und in den einzelnen Teilen der Oberfläche urheberrechtlichen Schutz - unabhängig von der zugrunde liegenden Programmsoftware - genießen können.

Von dem klagenden Multimediaunternehmen wurde ein auf den Entwürfen des Kurzfilms „Fast Film“ beruhendes Computerspiel entwickelt, bei dem unterschiedliche Typen von Flugobjekten - „Papierflieger“ verschiedener Art - "abgeschossen" werden. Das Design des Spiels stammt vom Geschäftsführer des Unternehmens, programmiert wurde es von einem am Verfahren nicht beteiligten Software-Entwickler









(Foto: checkpointmedia AG)




Der Programmierer räumte der Klägerin nur eine nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung ein, das Computerspiel zu vervielfältigen und als Werbegeschenk für ihre Kunden zu verbreiten, es in das Internet zu stellen und das Herunterladen zu privaten Zwecken des Nutzers zu gestatten. Alle darüber hinausgehenden Nutzungsrechte verblieben beim Programmierer.

Der spätere Beklagte hatte das Computerspiel heruntergeladen, auf CDs gebrannt und die CDs auf dem Wiener Flohmarkt um je 2,- EUR zum Kauf angeboten. Gegenstand der Klage war die illegale Vervielfältigung und Verbreitung der Spieloberfläche und des Spielablaufs auf dem Bildschirm als urheberrechtlich geschütztes Werk.

Der OGH geht davon aus, dass Computer- und Videospiele als Ganzes urheberrechtlichen Schutz genießen können, und zwar in der Regel als Filmwerke, und zwar unabhängig vom Schutz einzelner Bild- oder Textelemente. Im konkreten Fall sei sowohl bezüglich der filmischen Gestaltung als auch der bildlichen Darstellungen des Computerspiels die Werkeigenschaft zu bejahen. Auch seien die Oberfläche des Spiels und das zugrunde liegende Programm rechtlich zu trenen: Zwar würden der Spielablauf und das Erscheinungsbild durch das zugrunde liegende Programm gesteuert, daraus folge aber nicht, dass diese nicht unabhängig vom Programm schutzfähig wären.

Zu klären war auch, ob die für Computer- und Videospiele typische „Interaktivität“ und die damit verbundene Möglichkeit der Einflussnahme durch den Spieler auf den urheberrechtlichen Schutz von Computerspielen einen Einfluss hat. Der OGH  sieht auch darin kein Schutzhindernis, kann sich der Spieler doch nur im Rahmen des vorgegebenen Spielablaufs bewegen. (Entscheidung des OGH vom 06.07.2004, 4 Ob 133/04v, abgedruckt in Medien und Recht 4/04 mit einer Anmerkung von Michel M. Walter).

 

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