Der ORF hatte in zahlreichen in den Programmen ORF 1 und 2 ausgestrahlten Fernseh-Spots auf seine Radioprogramme, insbesondere "Hitradio Ö3" und "Radio Wien" Bezug genommen.
In seiner aktuellen Entscheidung (abgedruckt in Medien & Recht 4/03) sprach der OGH aus, dass dem ORF Eigenwerbung grundsätzlich gestattet und Cross Promotion so lange zulässig sei, als sie sich auf die Hinweise einzelner Sendungsinhalte beschränke. Demgegenüber erachtete er Werbeaktionen des ORF ohne Hinweise auf konkrete Sendeinhalte als Eigenwerbung, die nicht dem § 13 Abs 9 ORF-G zu unterstellen seien.
Zu dieser und einer weiteren, die Nachfrageverlagerung durch die Regionalisierung von Sendungen des öffentlichen Rundfunks (siehe dazu die Rubrik Rundfunkrecht) betreffenden Entscheidung hat Svoboda in seiner Anmerkung (abgedruckt in Medien & Recht 4/03) ausführlich Stellung genommen.
Bundeskommunikationssenat hatte aber mit Bescheid vom 6.9.2002 zu GZ 611.913/004-BKS/2002 eine von der gegenständlichen Entscheidung doch deutlich abweichende Auffassung vertreten, indem er aussprach, dass der ORF durch Senden von TV-Spots, die alle Merkmale kommerzieller Werbung aufweisen und in denen nicht ausschließlich neutral gehaltene Sendehinweise enthalten sind, die gegenüber der eigentlichen Handlung der Image-Kampagne in den Hintergrund treten, gegen § 13 Abs 9 ORF-G verstieß.
Um das Werbeverbot in § 13 Abs 9 ORF-G nicht auszuhöhlen, verbiete sich damit laut BKS die Auffassung, wonach der Sendunginhaltshinweis werblich gestaltet werden darf.
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