MR-Int 1/10, S. 30 - 33
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09 (Anm. RA Karsten Gulden): Abmahnung wegen Filesharing – Störerhaftung im Familienverbund – Anwaltsgebühren
Ergebnis der Entscheidung des OLG Köln ist, dass der Inhaber des Internetanschlusses für alle Urheberrechtsverletzungen, die mittels des jeweiligen Zugangs begangen werden, haftet. In seiner Anmerkung weist RA Karsten Gulden darauf hin, dass ein bloß verbales Verbot der Eltern, keine Musik downzuloaden, nicht ausreiche, wenn - wie im vorliegenden Fall - dies nicht überwacht werde und die Kinder praktisch (mangels Internetkenntnissen der Eltern) keine Sanktionen fürchten müssten. Andererseits würde die Störerhaftung der Eltern dann nicht greifen, wenn nachgewiesen wird, dass die Eltern entsprechende Kontrollmaßnahmen ergriffen haben.



